Dagmar Meinz
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Institut für Alternative Betriebsführung
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Jeder Abschied ist ein kleines Sterben. (Heinz Kruschel)

Kündigung - "Erste Hilfe"-Checkliste

Was Sie selbst überprüfen oder wofür Sie fachkundigen Rat einholen sollten?

Eines gleich vorab: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Kündigungen "unternehmerische Entscheidungen". Das Arbeitsgericht wird bei solchen Entscheidungen auf Antrag (also z.B. aufgrund einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers) nur prüfen, ob die rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden.

Worauf Sie achten müssen? rechtliche Grundlagen
1. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (gilt für Abeitgeber und Arbeitnehmer!) BGB § 623  
2. Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein:
  • vom Geschäftsführer/von den Geschäftsführern oder
  • vom Personalleiter mit Vollmacht zur Kündigung und
  • vom Betriebsrat
   
3. Kündigungsgründe müssen, wenn nicht ausdrücklich im Tarifvertrag festgelegt, im Kündigungsschreiben nicht aufgeführt werden    
4. Die Kündigungsfrist laut Arbeits- oder Tarifvertrag oder laut BGB muss bei einer ordentlichen Kündigung eingehalten sein und beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die Kündigung zugestellt bekommen hat. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt:
während der Probezeit (max. 6 Monate) 2 Wochen
Regelfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
bei mindestens 2 Jahre Betriebszugehörigkeit 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
bei mindestens 5 Jahre Betriebszugehörigkeit 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
bei mindestens 8 Jahre Betriebszugehörigkeit 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
bei mindestens 10 Jahre Betriebszugehörigkeit 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
bei mindestens 12 Jahre Betriebszugehörigkeit 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
bei mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
bei mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit 7 Monate zum Ende des Kalendermonats
BGB § 622  
5. Die Beweislast für den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer liegt auf Seiten des Arbeitgebers! Als Beweis gelten z. B.:
  • schriftliche Empfangsbestätigung des Gekündigten
  • Zeugen für die Übergabe der Kündigung an den Gekündigten
  • neutrale Zeugen, die die Übergabe dokumentieren (wie im Fall der Postzustellung per Einschreiben mit Rückschein)
   
6. Eine Kündigung aus betrieblichen Gründen ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung im Weg stehen und soziale Gesichtspunkte (Sozialauswahl) berücksichtigt wurden. Solche dringenden betrieblichen Erfordernisse können z.B. sein:
  • Absatzschwierigkeiten
  • Auftragsmangel
  • Betriebseinschränkung
  • Betriebsnachfolge
  • Betriebsstillegung
  • Rationalisierungsmaßnahmen
KSchG § 1 (2)  
7. Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, d.h. in Betrieben mit mindestens 5 Vollbeschäftigten oder einer Beschäftigungsdauer des Gekündigten über 6 Monate wurde bei der Sozialauswahl berücksichtigt
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • das Lebensalter,
  • die Unterhaltspflichten und
  • die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
KSchG § 1 (3)  
8. Kündigungsausschlüsse müssen berücksichtigt worden sein, z.B. Kündigungsschutz für Betriebsräte, für Schwangere oder Mitarbeiter in Elternzeit KSchG § 15 (1), MuSchG § 9  
9. Betriebsrat muss vor der Kündigung gehört worden sein und der Kündigung innerhalb 1 Woche zugestimmt haben BetrVG § 102  
10. Bei Schwerbeschädigten muss das Integrationsamt zugestimmt haben SGB IX § 85  
11. Der Arbeitnehmer kann beim Betriebsrat innerhalb 1 Woche Einspruch gegen die Kündigung einlegen oder innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen KSchG §§ 3 und 4  
12. Wenn eine Kündigung unwirksam ist, muss der Arbeitnehmer so gestellt werden, als sei er nie gekündigt worden. Bestätigt das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung nicht während der Kündigungsfrist, muss der Arbeitgeber Verzugslohn bezahlen. Um dies als Arbeitgeber zu vermeiden, besteht nur die Möglichkeit, den Arbeitnehmer aufzufordern, auch über das Ende der Kündigungsfrist hinaus bis zur Gerichtsentscheidung zu arbeiten und entlohnt zu werden. KSchG § 8  

Siehe auch: Heuern und Feuern

Bitte beachten: Diese Seite ist keine und ersetzt keine Rechtsberatung. Dafür wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, am besten an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Weitere Informationen zu Entlassung, Abfindung und Steuern finden Sie auch unter www.abfindunginfo.de.

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Letzte Aktualisierung: 13.12.2008
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