Gewerbesteuer als Betriebsausgabe – Einspruch
Im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29. Februar 2012, Az.: 1 K 48/12 werden Zweifel daran bekundet, ob es verfassungsgemäß ist, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Gewerbesteuer ist seit 2008 keine Betriebsausgabe mehr
Im Unternehmensteuerreformgesetz von 2008 wurde die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gestrichen. Nun ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen 1 R 21/12 anhängig, ob es Rechtfertigungsgründe dafür gibt, dass die Gewerbesteuer als Betriebsausgaben grundsätzlich nicht mehr steuerlich abziehbar ist.
Einspruch wegen Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) weist Gewebetreibende darauf hin, dass sie Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid wegen Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe einlegen können. Mit dem Einspruch sollte dann gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Steuerzahler haben darauf einen Anspruch und sichern sich, dass die betreffenden Einkommensteuerbescheide offengehalten und nicht bestandskräftig werden.
„Mit dem Einspruch und dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens gehen die Betroffenen zudem kein eigenes Kosten- und Prozessrisiko ein, sondern ‚hängen sich‘ an das laufende Verfahren und können entspannt abwarten.“
Quelle: BdSt, 10.08.2012